Rechtsprechung
BGH, 19.02.2002 - 5 ARs 6/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Gefährliches Werkzeug (Bedrohung mit Schreckschusspistole); schwerer Raub; Anfragebeschluss - HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Schreckschusspistole; Waffe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
- Judicialis
StGB § 244; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; WaffG § 1 Abs. 1; ; WaffG § 22
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Stellungnahme zur Anfrage bezüglich des Verwendens einer Schreckschusspistole - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02
BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein
Auf Anfrage des 2. Strafsenats, der sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung anderer Senate (vgl. Nachw. bei Sander NStZ 2002, 596) gehindert sieht, haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 - und der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung dieses Senats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erscheine jedoch wenig sinnvoll. - BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01
Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug; …
Hierauf haben der 1. Strafsenat mit Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 5/02 -, der 3. Strafsenat mit Beschluß vom 5. März 2002 - 3 ARs 5/02 -, der 4. Strafsenat mit Beschluß vom 21. Februar 2002 - 4 ARs 6/02 - mitgeteilt, es werde an der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten. Der 5. Strafsenat hat mit Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 - mitgeteilt, Rechtsprechung des 5. Strafsenats stehe der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen, eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erscheine jedoch wenig sinnvoll.Der 3. Strafsenat hat ausgeführt, ein Täter, der mit einer (geladenen) Schreckschußpistole aus größerer Distanz drohe, bringe damit nicht die Drohung zum Ausdruck, er werde sich auf das Opfer zubewegen und ihm einen aufgesetzten Schuß versetzen; vielmehr drohe er an, aus der Distanz zu schießen, dies sei aber objektiv ungefährlich (BA S. 4; ebenso der 4. Strafsenat - 4 ARs 6/02, BA S. 4 f.; ähnlich 1. Strafsenat - 1 ARs 5/02, BA S. 7; 5. Strafsenat - 5 ARs 6/02, BA S. 3).
- BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02
Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; …
Insoweit, verweist der Senat auch auf die Stellungnahme des 5. Strafsenats (Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02-).Für eine Änderung der nunmehr als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung vermag der 1. Strafsenat - ebenso wie der 5. Strafsenat (Beschluß vom 19. Februar 2002 - 5 ARs 6/02 keine Gründe von Gewicht zu erkennen.